Wer ein äußerlich unbeschädigtes E-Bike nach einem leichten Sturz ohne besondere Herstellerhinweise weiter nutzt, handelt laut Oberlandesgericht Oldenburg nicht fahrlässig, auch wenn später ein Akkubrand entsteht (Az. 9 U 8/26).
Nach einem Brand mit einem Schaden von rund 140.000 Euro verlangte der Gebäudeversicherer vom Haftpflichtversicherer der Mieterin Ersatz. Ursache des Brandes soll ein im Carport abgestelltes E-Bike gewesen sein. Der Sohn der Mieterin war einige Wochen zuvor mit dem E-Bike gestürzt, sichtbare Schäden am Akku oder am Fahrrad waren jedoch nicht vorhanden. Der Versicherer war der Ansicht, dass der Akku nach dem Sturz vorsorglich hätte überprüft werden müssen und das E-Bike nicht hätte abgestellt werden dürfen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen diese Argumentation zurück.
Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte klar, dass zwar grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht besteht, diese aber nicht verlangt, jede theoretisch denkbare Gefahr auszuschließen. Ein Akkubrand sei nach Herstellerangaben ein seltenes Ereignis. Zudem fehlten konkrete Hinweise, dass nach einem Sturz eine fachliche Überprüfung zwingend erforderlich ist. Auch eine gesetzliche Wartungspflicht besteht nicht. Da das E-Bike äußerlich unbeschädigt war und über einen längeren Zeitraum nach dem Sturz ohne Auffälligkeiten genutzt wurde, musste die Mieterin nicht mit einem Brand rechnen. Verbraucher dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass alltägliche Geräte wie E-Bikes sicher genutzt werden können.
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