Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts nicht mit geschützten Spirituosenbezeichnungen oder entsprechenden Anspielungen beworben werden, auch nicht mit Zusätzen wie „alkoholfreie Alternative“ oder „This is not …“ (Az. 3 U 57/25).
Ein Startup vertrieb nahezu alkoholfreie Getränke (ca. 0,3 % vol.) und bewarb diese als „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“ sowie mit Zusätzen wie „schmeckt nach“ oder „alkoholfreie Alternative“. Zudem wurde für ein Produkt die Bezeichnung „American Malt“ verwendet. Ein Branchenverband klagte dagegen wegen Verstoßes gegen die EU-Spirituosenverordnung.
Das Hanseatische Oberlandesgericht gab dem Verband vollständig Recht. Es entschied, dass die Verwendung der geschützten Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ unzulässig ist, da die Produkte nicht die gesetzlichen Anforderungen an diese Spirituosen erfüllen. Auch indirekte Hinweise oder Relativierungen („This is not …“, „Alternative zu …“) sind demnach verboten. Zudem stellte das Gericht klar, dass auch die Bezeichnung „American Malt“ eine unzulässige Anspielung auf Whiskey darstelle und daher ebenfalls nicht verwendet werden dürfe. Alkoholfreie Getränke dürften weder direkt noch indirekt als Spirituosen bezeichnet oder damit in Verbindung gebracht werden.
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