Aufgrund der Neuregelung der Auffassung der Finanzverwaltung zum Vorsteuerabzug (BMF-Schreiben vom 01.04.2026, Az. III C 2 – S-7316/00022/007/023) ist künftig Folgendes zu beachten:
Ein Kindergarten-Förderverein kauft im Mai 2026 eine Hüpfburg für 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Steuer, die sowohl unentgeltlich bei Vereinsfesten genutzt als auch gegen Zahlung eines Entgelts für fremde Veranstaltungen vermietet wird.
Bis Ende 2026 gilt eine Übergangsfrist. Insbesondere Unternehmer, die einen nichtwirtschaftlichen Bereich unterhalten (z. B. Vereine, Stiftungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts) sollten ihre Buchhaltung jetzt umstellen. Prüfen Sie Anschaffungen der letzten 5 bis 10 Jahre: Ab 2027 darf die Nutzung für den Privatbereich nicht mehr als “Extra-Umsatz” versteuert werden – stattdessen muss eine Vorsteuerkorrektur erfolgen. Das spart Papierkram, erfordert aber beim Kauf eine genauere Planung.
Bei der Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG sind erhebliche Besonderheiten zu beachten! Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an eine Steuerberatung mit entsprechender Expertise!
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